Das Für und Wider von Körperschaften kirchlichen Rechts wird kirchenintern kontrovers diskutiert. Antje Hieronimus und Dr. Rebecca John Klug von der Lenkungsgruppe Mixed Ecology Church erläutern, was mit dem Begriff gemeint ist und wie der weitere Prozess aussieht.
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Was eine Körperschaft kirchlichen Rechts ausmacht. Eine Körperschaft kirchlichen Rechts ist eine Organisationsform, die mit innerkirchlichen Rechten ausgestattet ist. Während beispielsweise Aufgabenbereiche des Kirchenkreises, wie ein Jugendreferat oder eine Citykirche, als Teil des Kirchenkreises durch die Kreissynode ohne Hindernisse aufgelöst oder verändert werden können, ist das bei einer Körperschaft kirchlichen Rechts nicht so einfach möglich. Ihr sind innerkirchliche Rechte zuerkannt worden, wie zum Beispiel das Recht, in der Kreissynode vertreten zu sein, ein bestimmtes Budget zu haben oder ein Beschwerderecht.
Worin der Unterschied zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts liegt. Die Landeskirche, Kirchenkreise, Kirchengemeinden und ihre Verbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Als juristische Personen können sie selbstständig im Rechtsverkehr tätig werden: Verträge abschließen, Eigentum besitzen und vor staatlichen Gerichten klagen und verklagt werden. Dies kann eine Körperschaft kirchlichen Rechts nicht. Sie kann allerdings von der Körperschaft öffentlichen Rechts, also zum Beispiel vom Kirchenkreis, mit Rechten ausgestattet werden.

Warum die neue Rechtsform für gemeindliche Vielfalt steht. Mitwirkende in Kirchengemeinden sowie in Gemeindeformen, die sich in anderen Kontexten gebildet haben, wünschen sich, dass geistliche, inhaltliche Arbeit mehr Raum einnimmt. Statt sich vorrangig um Finanzen, Gebäude und Personal zu kümmern, wollen sie mehr mit Menschen ihres Kontextes gemeinsam unterwegs sein, Gottesdienst- und Gemeinschaftsformate gestalten, Ideen aufgreifen und Projekte initiieren können.
Sie wollen Gemeinde sein, als solche erkennbar bleiben, Verkündigung gestalten, Räume zur Mitwirkung und Zugehörigkeit eröffnen und bei synodalen Entscheidungen eingebunden sein. Daraus ist die Idee entstanden, Gemeinden als Körperschaften kirchlichen Rechts zu ermöglichen, also Gemeinden kirchlichen Rechts. Sie sind im vollen theologischen Sinn Gemeinde und können dann auch strukturell adäquat in die kirchlichen Strukturen eingebunden werden. Diese strukturelle Öffnung könnte dazu ermutigen, gemeindliche Lebensformen mit unterschiedlichen Schwerpunkten und geistlichen Profilen verstärkt auszubilden. Um selbstbewusst gemeinsam mit anderen an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitzuwirken.
Welche Schritte bis zur Umsetzung geplant sind. Einerseits werden die offenen Fragen in Arbeitsgruppen geklärt. Dazu gehört die Frage, wie auch Nichtmitglieder der rheinischen Kirche Verantwortung übernehmen können. Und wie sich eine solche Gemeinde bilden kann, ob sie Anspruch auf Kirchensteuern und Räume hat und wie dies gut miteinander ausgehandelt werden kann. Parallel findet eine extern beauftragte Gesetzesfolgenabschätzung statt. Sie prüft, ob gegebenenfalls andere rechtliche Instrumente besser geeigneten wären, um die definierten Bedarfe zu bearbeiten und Ziele zu erreichen (zu Bedarfen und Zielen: mixed-ecology.ekir.de) Auf Grundlage dieser Ergebnisse sollen im Frühjahr 2027 die gesetzlichen Regelungen geschrieben und beraten werden. Ziel ist, dass die Landessynode 2028 zu einer Gesetzesvorlage entscheiden kann.
Wie Kirchenkreise die Rechtsform auch jetzt schon erproben können. Die Landessynode hat beschlossen, dass neue gemeindliche Formen bereits jetzt erproben können, Gemeinden kirchlichen Rechts zu sein. Dies könnte zum Beispiel für Studierendengemeinden interessant sein, die bisher ein Arbeitsbereich der Landeskirche waren und nun in Kirchenkreisen verortet werden sollen.
Antje Hieronimus und Dr. Rebecca John Klug für die Lenkungsgruppe Mixed Ecology Church – Gemeindliche Vielfalt
Dieser Beitrag ist der aktuellen Ausgabe des Magazins EKiR.info für die Mitglieder der Presbyterien entnommen. Das komplette Juniheft finden Sie zum Download hier.
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